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Deutschsprachiger Anwalt in Pretoria, Südafrika


Handelsrecht

Südafrika verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur. Die Gesetzgebung für das Wirtschaftsleben ist in ihrer Komplexität weithin mit der von Westeuropa vergleichbar.

Das “neue” Gesellschaftsrecht trat am 1. Mai 2011 in Kraft (Companies Act No. 71 of 2008).

Das seit 1973 geltende Recht wurde schon lange als überholungsbedürftig empfunden. Die neue Gesetzgebung hat seither größtenteils die auf sie gesetzten Erwartungen erfüllt.

Auch das neue Gesetz unterscheidet zwischen Gesellschaften, die wohltätigen Zwecken dienen und solchen, die auf Gewinn gerichtet sind. Bei letzteren unterscheidet das neue Gesetz private Gesellschaften (private companies), Gesellschaften mit persönlicher Haftung (personal liability companies), staatseigene Gesellschaften (State owned companies) und Aktiengesellschaften (public companies).                  Bestehende close corporations dürfen weiterhin tätig sein, es dürfen aber keine neuen gegründet werden.

Dieses Verbot liegt im Unterscheidungsmerkmal der close corporation unter dem alten Gesetz begründet, nämlich, dass ihre Gründung wenig Aufwand erforderte und nur geringe Verwaltungskosten mit sich brachte: diese Unterscheidung ist nun hinfällig, da das neue Gesetz Neugründungen von Gesellschaften generell stark erleichtert. Während das Gesetz von 1973 mit beträchtlichen bürokratischen Vorschriften verbunden war, ist derzeit bei Gründung aller Gesellschaften nur ein einziges Dokument einzureichen.

Überdies wurden die Buchprüfungskosten für die meisten Gesellschaften niedriger. Unter dem vorigen Gesetz musste die company im Gegensatz zur close corporation jährlich ihre Bücher von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, was mit entsprechenden Kosten verbunden war. Jetzt ist diese Prüfung erst ab einem sehr hohen Jahresumsatz verpflichtend und ist überhaupt nicht erforderlich, wenn die Direktoren (directors) auch die einzigen Gesellschafter des Unternehmens sind.

Das neue Gesetz verpflichtet die Geschäftsführer zu einer wesentlich umfassenderen Haftung als bisher.

Während unter dem alten Gesetz die Direktoren einer Gesellschaft nur unter eng begrenzten und deutlich umschriebenen Umständen persönlich für die Schulden der Gesellschaft hafteten, schreibt das neue Gesetz weit umfassendere Bedingungen für persönliche Haftung vor. So können Direktoren etwa verpflichtet werden, der Gesellschaft Verluste zurück zu erstatten, die sie durch ihre Fahrlässigkeit verursacht haben.

Eine wichtige Neuerung ist das Verfahren zur Rettung von Unternehmen (business rescue scheme).                                                                     Unter dem früheren Gesetz konnte sich ein in finanzielle Schwierigkeiten geratenes Unternehmen ans Gericht wenden, um unter Leitung eines vom Gericht eingesetzten Managers wieder in die schwarzen Zahlen zu gelangen. Jetzt können die Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Management die Initiative ergreifen, um in eigener Regie das Unternehmen wieder auf die Beine zu stellen. Bei Einleitung dieses Verfahrens kann den Gläubigern sogar zeitweilig das Inkasso untersagt werden.

Ganz offensichtlich stärkt und schützt das neue Gesetz die Stellung von Minderheitsaktionären wesentlich wirksamer als sein Vorgänger. In wieweit es Minderheitsaktionären in der Praxis tatsächlich ermöglicht hat, sich gegenüber der Mehrheit zu behaupten, ist fraglich. Immerhin können jetzt erstmalig Aktionäre mit einem Stimmanteil von mindestens zehn Prozent eine Generalversammlung der Aktionäre einberufen, wofür vorher eine absolute Mehrheit erforderlich war.


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